vom 18. Oktober 2018
1.1 Die in der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Rheinland-Pfalz und im Saarland – Region Südwest“ (kurz ACK Südwest) verbundenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften wollen ihre Gemeinsamkeit im Glauben an den einen Herrn Jesus Christus, das Haupt der Kirche und Herrn der Welt, in Wort und Dienst gerecht werden. Sie ehren damit Gott, den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist.
1.2 Die Grundlage dieses gemeinsamen Glaubens und der Zusammenarbeit ist das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift (Altes und Neues Testament) bezeugt ist. Ein wichtiger Ausdruck dieses Glaubens und der Suche nach Einheit ist das Ökumenische Glaubensbekenntnis von Nicäa-Konstantinopel aus dem Jahr 381 n. Chr.
1.3 Durch die Mitgliedschaft in der ACK Südwest bringen die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zum Ausdruck, dass sie miteinander in der Gemeinschaft der einen Kirche Jesu Christi an der Gotteskindschaft teilhaben (Röm 8,15). Dies gilt unbeschadet unterschiedlicher Auffassungen von Taufe und Kirche.
1.4 Gemeinsam suchen die in der ACK Südwest zusammengeschlossenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften nach Wegen, wie ihre Einheit in Christus heute sichtbar werden kann.
Die ACK Südwest dient dem Ziel der sichtbaren Einheit der Kirche Jesu Christi und dem gemeinsamen christlichen Zeugnis in der Welt. Daher stellt sie sich folgende Aufgaben:
2.1 Gegenseitige Information, Beratung und Zusammenarbeit im gemeinsamen Zeugnis, Dienst und Gebet
2.2 Geistliche und theologische Grundlegung ökumenischer Zusammenarbeit
2.3 Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Kirchen auf regionaler, lokaler und auf Bundesebene
2.4 Stärkung gegenseitigen Vertrauens, Bildung und Vertiefung ökumenischen Bewusstseins und Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung
2.5 Vermittlung bei Konflikten zwischen einzelnen Mitgliedskirchen
2.6 Entwicklung und Durchführung ökumenischer Initiativen und Aktionen in der Region Südwest
2.7 Vertretung gemeinsamer Anliegen in der Öffentlichkeit
2.8 Unterrichtung der Öffentlichkeit über ökumenische Ereignisse und Entwicklungen
2.9 Eintreten für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung
2.10 Förderung des interreligiösen Dialogs
3.1 Mitglieder der ACK Südwest können Kirchen und kirchliche Gemeinschaften sein, die im Bereich der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland, insbesondere innerhalb der Grenzen der Bistümer Speyer und Trier bzw. der evangelischen Landeskirchen in der Pfalz und im Rheinland vertreten sind. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Grundlage. Für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist eine Beschlussfassung der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.
3.2 Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die der ACK Südwest nicht angehören, können den Status einer Gastmitgliedschaft bekommen. Hierfür ist jeweils eine Beschlussfassung der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.
3.3 Mitglieder der ACK Südwest sind (Stand 31.03.2017)
3.4 Gastmitglied der ACK Südwest
4.1 Die evangelischen Landeskirchen und die römisch-katholischen Bistümer entsenden jeweils drei Delegierte und drei Stellvertretende, die anderen Mitglieder jeweils eine Delegierte / einen Delegierten und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.
Delegierte und ihre Stellvertretenden werden in der Regel für eine Periode von sechs Jahren benannt. Eine Wiederbenennung ist möglich.
4.2 Die Delegierten und ihre Stellvertretenden treten zu Delegiertenversammlungen zusammen.
5.1 Die Delegiertenversammlung
5.1.1 Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Laufe eines Jahres zusammen. Sie tritt zusätzlich zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der ACK Südwest es verlangt.
5.1.2 Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sein.
5.1.3 Die Tagesordnung soll den Delegierten und deren Stellvertretern vier Wochen vor der Delegiertenversammlung mitgeteilt werden.
5.1.4 Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten.
5.1.5 Soweit Beschlüsse der Delegiertenversammlung über das Mandat der Delegierten hinausgehen, bedürfen sie der Annahme durch die einzelnen Mitglieder.
5.1.6 Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer nimmt an der Delegiertenversammlung beratend teil, sofern sie / er nicht Delegierte / Delegierter gemäß Nr. 4.1 ist.
5.1.7 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Delegiertenversammlung Ausschüsse bilden.
5.2 Der Vorstand
5.2.1 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, die zusammen den Vorstand bilden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist möglich, jedoch für die Vorsitzende / den Vorsitzenden in Folge nur einmal.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
Als Vorsitzende / Vorsitzender soll alternierend eine Delegierte / ein Delegierter aus einer evangelischen Landeskirche, einem römisch-katholischen Bistum und einer der weiteren Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gewählt werden.
5.2.2 Je eine weitere Vertreterin oder ein Vertreter der beiden evangelischen Landeskirchen einerseits und der beiden römisch-katholischen Bistümer andererseits nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Eine dieser Vertreterinnen / einer dieser Vertreter ist im Regelfall die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer.
5.2.3 Eine Geschäftsführerin / ein Geschäftsführer unterstützt den Vorstand in der Durchführung seiner Arbeit. Sie / er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Ihre / Seine Aufgaben werden von der Delegiertenversammlung in einem Protokoll festgelegt. Der erforderliche finanzielle Aufwand für die Geschäftsführung wird alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf von der Delegiertenversammlung angepasst.
5.2.4 Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft „Südwest“ zwischen den Delegiertenversammlungen wahr. Er bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
5.2.5 Der Vorstand gibt der Delegiertenversammlung regelmäßig Rechenschaft über seine Arbeit.
6.1 Die Finanzierung der ACK Südwest erfolgt durch ihre Mitglieder und Gastmitglieder.
6.2 Der Finanzbedarf ist den Mitgliedern jährlich in Form eines Finanzierungsplanes zu melden. Die Übergabe des Finanzierungsplans durch die Mitglieder gilt als Antrag auf Genehmigung durch die Delegiertenversammlung. Sie soll vor der Erstellung der Haushaltspläne der jeweiligen Mitglieder und Gastmitglieder erfolgen.
6.3 Die Fahrtkosten zu den Delegiertenversammlungen werden von den Mitgliedern und Gastmitgliedern getragen.
6.4 Kostenwirksame Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die die der ACK Südwest zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, bedürfen der Genehmigung aller Mitglieder.
Änderungen der Ordnung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
Diese Ordnung tritt mit der Zustimmung der Mitglieder in Kraft.
Dieser Ordnung haben alle Mitglieder zugestimmt. Diese Ordnung tritt mit der Zustimmung aller Mitglieder in Kraft.
Sie ersetzt damit die Ordnung vom 16. August 2000.
18. Oktober 2018
Der Vorstand:
Pastor Dr. Jochen Wagner — Pfarrerin Jutta Walber — Pastoralreferentin Anna Werle